Solothurner Regierung lehnt Stopp der Zahlungen ans Bistum Basel ab

Das Bistumskonkordat ist eine Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug, die 1828 zur Neugründung des Bistums Basel abgeschlossen wurde. Darin sind auch finanzielle Verpflichtungen der beteiligten Kantone zugunsten der Diözese geregelt.

Solothurner Kantonsräte verschiedener Parteien halten das Bistumskonkordat für «zunehmend anachronistisch». Die Zahlungen würden der Trennung von Kirche und Staat widersprechen und seien durch die Religionszugehörigkeit einer Mehrheit der Bevölkerung nicht mehr zu rechtfertigen. Ausserdem stellten sie eine Belastung des kantonalen Finanzhaushaltes dar. Im März forderten sie in einem parlamentarischen Vorstoss vom Regierungsrat, die Zahlungen ans Bistum zu überprüfen und zu suspendieren.

Geld für Lohn von Bischof und Domherren

Konkret geht es um rund 540’000 Franken jährlich, die der Kanton zur Finanzierung der Diözese Basel zur Verfügung stellt. Aufgewendet wird das Geld hauptsächlich für die Besoldung des Bischofs, des Domdekans, des Weihbischofs und der residierenden Solothurner Domherren.

Der Anteil von Solothurn an den Kosten, an denen sich auch die übrigen Bistumskantone beteiligen, belief sich 2024 auf 8,8 Prozent. Dies geht aus der Stellungnahme des Regierungsrates vom 23. Juni 2025 zu dem fraktionsübergreifenden Auftrag hervor.

Im Widerspruch zum Völkerrecht

Der Regierungsrat spricht sich in der Stellungnahme gegen eine Suspendierung des Bistumskonkordats aus. Die einseitige Einstellung der finanziellen Leistungen durch den Kanton stünde im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen aus dem völkerrechtlichen Vertrag mit dem Heiligen Stuhl, schreibt er. Gründe, welche es nach dem Völkerrecht gestatten würden, das Basler Konkordat zu kündigen oder zu suspendieren, lägen nicht vor.

Die Regierung schreibt, das Basler Konkordat könne gemäss Wiener Einkommen über das Recht der Verträge «jederzeit durch Einvernehmen aller Parteien» gekündigt werden. Diese Möglichkeit entfalle allerdings, weil sich der Kanton Luzern 2024 ausdrücklich gegen eine Kündigung ausgesprochen habe. Zum selben Schluss kommt die Solothurner Regierung bezüglich der Suspendierung durch Einvernehmen aller Vertragsparteien.

Dann gäbe es noch die Suspendierung «durch Einvernehmen einzelner Parteien». Eine solche sei jedoch nur möglich, wenn die übrigen Parteien dadurch in ihren Rechten und Pflichten nicht beeinträchtigt werden, so die Regierung. In Bezug auf das Bistumskonkordat stellt sie fest: «Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil durch den Wegfall des Kantons Solothurn die anderen Kantone mehr an die gemeinsamen Kosten bezahlen müssten.»

Anteil Katholiken «immer noch nicht unbedeutend»

Insbesondere fehlt es laut der Regierung gegenwärtig an einer ausreichenden Änderung der Umstände, die einen Suspendierung- oder Kündigungsgrund darstellen können. Eine solche Änderung könnte allenfalls im Rückgang des Anteils römisch-katholischer Einwohnerinnen und Einwohner gesehen werden. Ihr Anteil an der Kantonsbevölkerung sei zwar auf 24,5 Prozent zurückgegangen (Stand 2024), «aber immer noch nicht unbedeutend», findet die Regierung.

Im Weiteren habe der Kanton die rechtliche Stellung der römisch-katholischen Kirche nicht grundlegend geändert, etwa durch «Aberkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts». Der Solothurner Regierungsrat empfiehlt dem Kantonsrat, den Auftrag für nichterheblich zu erklären.

Im Kanton Luzern ist ein ähnlicher Vorstoss im Oktober 2024 gescheitert. Ebenso im Kanton Zug, wo der Kantonsrat im Mai eine entsprechende Motion für nicht erheblich erklärte.