Freiburg: Der konfessionelle Religionsunterricht bleibt an der Schule

Der Freiburger Staatsrat hat es abgelehnt, den konfessionellen Unterricht aus dem Stundenplan der Schulen zu streichen. Dies hatte eine Motion zweier Grossräte im letzten November gefordert. Eine solche Massnahme wäre verfassungswidrig, teilte der Kanton am 1. Juli 2024 mit.

Der Freiburger Staatsrat hat die Motion der Grossräte Savio Michellod (FDP) und Pierre Vial (SP) abgelehnt. Diese verlangte, die wöchentliche konfessionelle Religionsunterrichtsstunde (KRU) müsse aus dem Stundenplan der obligatorischen Schulzeit der Schülerinnen und Schüler herausgenommen werden. Die entsprechende Schulstunde sollte für andere Kurse oder Aktivitäten zur Verfügung stehen. Die Motionäre argumentierten mit der relativ geringen Teilnahme an diesem Unterricht und den Schwierigkeiten, vom KRU befreite Schülerinnen und Schülern unterdessen zu beschäftigen.

Klassenübergreifende «katechetische Fenster»

Sie schlugen vor, für die Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Klassen, die am konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, ausserhalb des Stundenplans eine andere Möglichkeit für einen spirituellen Weg zu schaffen – beispielsweise sogenannte «katechetische Fenster», wie sie im Wallis praktiziert würden.

Nach dem geltenden Gesetz zur Schulpflicht ist vorgesehen, dass «den Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften für den konfessionellen Religionsunterricht Zeit zur Verfügung gestellt wird» (Art. 23). Eltern, die dies wünschen, können ihr Kind jedoch davon befreien, indem sie eine einfache schriftliche Erklärung abgeben, ohne Angabe von Gründen.

Der Staatsrat lehnte es ab, auf die Motion einzugehen, da der Vorschlag der Abgeordneten, Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulpflicht zu ändern, verfassungswidrig sei. Es müsste eine Verfassungsänderung beantragt werden, was der Staatsrat nicht für verhältnismässig hält.

Ein verfassungsmässiges Recht

Tatsächlich enthält der Verfassungstext im Französischen den Ausdruck «dans le cadre de l’école obligatoire», argumentiert der Staatsrat. «Letztendlich, auf klare Weise, war es tatsächlich der Wille der Verfassungsgeberinnen und Verfassungsgeber, den konfessionellen Religionsunterricht (KRU) in die Schulzeit zu integrieren. Und die Schulzeit wird durch den Stundenplan konkretisiert».

Die anerkannten römisch-katholischen, reformierten Kirchen und Religionsgemeinschaften haben daher ein verfassungsmässiges Recht, den KRU im Rahmen des Stundenplans anzubieten. Auch die israelitischen übrigens, wobei diese von ihrem Recht keinen Gebrauch machen. Die von den Motionären vorgeschlagene Gesetzesänderung verstosse daher gegen die Verfassung, so die Schlussfolgerung des Staatsrats.

Mögliche Änderung des Gesetzes

Der Staatsrat fordert den Grossen Rat daher auf, die Motion abzulehnen, verpflichtet sich aber, einen Gesetzesvorentwurf auszuarbeiten, der Elemente integriert, die in Absprache mit der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons entwickelt werden. Er werde dies so schnell wie möglich tun, wobei er sich bewusst sei, «dass die erwähnte Abstimmung einige Monate Arbeit erfordern wird», so der Staatsrat.

Einige Ansätze für einen Konsens scheinen sich abzuzeichnen. Laut dem Staatsrat könnte beispielsweise Art. 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetztes folgendermassen geändert werden: «Den anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wird für den konfessionellen Religionsunterricht Schulzeit zur Verfügung gestellt. Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen (oder wählen) die Modalitäten in Absprache mit der Direktion. Zu diesem Zweck haben die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht, die Schulräume unentgeltlich zu benützen».